Bauschäden (Mangel oder Behebung ) ? führen immer häufiger zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
Gründe dafür sind die zunehmende Bautätigkeit und der damit verbundene Zeitdruck sowie der Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal.
Oft werden Auftragnehmer bzw. Bauträger aber auch mit überzogenen Anforderungen konfrontiert und vor allem gewerbliche Auftraggeber sehen in der Mängelrüge ein Instrument zur “wirtschaftlichen Optimierung” des Bauvorhabens.
Gewährleistung und Verjährung
Sofern nicht die VOB/B in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit der Abnahme.
Auch beim Kauf von Eigentumswohnungen vom Bauträger gilt – was Mängel am Bauwerk anbelangt – das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Mängelhaftung unterliegen auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen der Architekten.
Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel liegt dann vor, wenn die ausgeführte Werkleistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen (z. B. der in den Bauträgervertrag einbezogenen Leistungsbeschreibung) und/oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht und/oder zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht geeignet ist.
Sowohl beim Anzeigen bzw. Reklamieren, also der Geltendmachung des Mangels, als auch bei der Abwehr von Mängelansprüchen, werden von allen Beteiligten häufig Fehler gemacht, die sich sehr nachteilig auswirken können, bis hin zum Verlust des Anspruchs oder zu unüberwindbaren Beweisschwierigkeiten.
Wie wir Ihnen helfen
Wann immer nötig beziehen Sie frühzeitig Bausachverständige ein und ggf. schon in der Planungsphase eine Bau Überwachung mit einzubeziehen insbesondere im ideal Fall eine Baubegleitung.
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