Allgemeine Auftragsbedingungen für Sachverständige

§ 1 Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Sachverständigen (im nachstehenden „SV“ genannt) und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas

anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.


§ 2 Vertragsgegenstand
2.1. Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen

nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

Der SV ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.


2.2. Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus.

Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.


2.3. Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet

des SV nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen.


§ 3 Termine
Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der
Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen,

Informationen oder sonstigen Materialien  ausgehändigt hat.


§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
4.1. Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies
kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV,
ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat,

die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.


4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung

für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit

auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.


4.3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der SV über die unter § 4.2 erwähnte
Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts
unter Vorbehalt weiterer Ansprüche


§ 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen
5.1. Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu
behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch

des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.

5.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben,
die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat.

Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.


Der SV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, auf dessen Kosten Abschriften

oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.


§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
6.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt
Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.


6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im
Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der
für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers

und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist.

Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.


6.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des
Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes.

Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.


6.4. Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.


6.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er
also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten.


§ 7 Abnahme
7.1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem SV innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.


7.2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 7.1 als abgenommen.


§ 8 Gewährleistung
Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum
über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem SV schriftlich zu rügen.

Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 7.
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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 12.07.2007)
für Sachverständigenleistungen des zertifizierten Sachverständigen und Zimmerermeister André Morgner 


§ 9 Haftung
9.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den SV oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder
Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn der SV zumindest grob
fahrlässig gehandelt hat.

Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.


9.2. Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.


9.3. Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß § 6 verursacht wurden.


9.4. Soweit der SV hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der
Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.


9.5. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter.
Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird
gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.


9.6. Der SV haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich

sechs Monate nach Übergabe der Leistung.


9.7. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.


§ 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

 

Seine Ansprüche bestimmen sich nach § 4.2, sowie 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


§ 11 Vergütung
11.1. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen ( Ausnahme in dringenden Fällen Samstag, Sonntag und Feiertage mit Zuschlägen ) je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.


11.2. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der
Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der
Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt werden.


11.3. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise.


11.4. Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung

seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.


11.5. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der SV monatlich Zwischenrechnungen.


11.6. Für Festpreisaufträge stellt der SV nach Auftragserteilung des Auftragswertes mit Vorkasse in Rechnung.

Nach Beendigung des Auftrages werden evtl. Zusatzleistungen die vorher nicht ersichtlich waren in Rechnung gestellt.

Spesen und Reisekosten  werden nach des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.


11.7. Alle Rechnungen sind innerhalb 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV maßgeblich.

Die Aufrechnung  oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.


§ 12 Abwerbung
Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter des SV nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.


§ 13 Schlussbestimmungen
13.1. Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


13.2. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


13.3. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.


13.4.  Ausschließlicher Gerichtsstand sind – je nach Streitwert - die in Handelssachen
zuständigen Gerichte in Luzern.

 

§ 14 Beschwerde /Auskunft 

Auftraggeber haben die Möglichkeit, beim BDSF www.bdsf.de sich zu beschweren bei nicht Erfüllung vom SV,

sofern die Abreden nicht eingehalten wurden wie

zB. Terminvereinbarung die nicht zustande gekommen sind  durch evtl. Verhinderung Krankheit, private unvorhersehbare Ereignisse oder sonstiges ohne einen weiteren Termin dem AG zur Verfügung zu stellen,

Absprachen nach dem Angebot, Kostenvoranschlag, Gutachten

 nicht eingehalten oder zugestellt wurde.

 

Auskünfte können bei BDSF über die Qualifizierung / Zulassung eingeholt werden.

Bau-Sachverständigenbüro D-A-CH

André Morgner 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DES BAUSACHVERSTÄNDIGEN (AGB)

§ 1 Normative

1. Die Beauftragung und Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
2. Zum Vertragsgegenstand werden Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Bausachverständigen / Gutachter.

Im Einzelnen sind das:

a) Technische Vertragsprüfung,

Ihr Berater prüft die Bauleistungsbeschreibung auf technische Probleme und berät Sie über mögliche Risiken.

b) Bauberatung,

während der Bauphase Begleitung bei Baustellenbegehungen + Beratung. Stichprobenartige Sichtprüfung auf Baumängel keine Material-Zerstörende Prüfungen. Vor-Ort Handprotokoll, wenn Mängel dies erforderlich machen.

Die Anzahl der Begehungen werden durch den Kunden nach Bedarf beauftragt und organisiert, vorgesehen sind 4 – 7 Termine, bei Komplettbetreuungen und endsprechend der Bauweise (EFH od. Wohnung).

Weitere Begehungen nach Absprache und Notwendigkeit.

c)  Begleitung bei der Bauabnahme,

stichprobenartige Sichtprüfung der Immobilie + Beratung keine zerstörenden Prüfungen.

Mitwirkung bei der Abnahme-Protokollerstellung.

Das Erstellen von Schaden- und Wertgutachten nach gesonderter Beauftragung und Vergütung.

d) Terminvorschläge:

Von der Planung bis zur Hausübergabe und darüber hinaus ...

1. Bodenplatte / Keller vor Verfüllung

2. Rohbauphase
3. Bei Errichten des Dachstuhls und oder Haus 
4. Fenster Einbau/ Rohinstallation
5. Estrich, Putz, Fliesen, Fassade, Dach und Wand 
6. Während Innenausbau, Fertiginstallation, Vorbegehung
7. Endabnahme

3. Die sachverständige- / gutachterliche Unterstützung wird  abgegrenzt und formell fixiert. Die Tätigkeit beschränkt sich jedoch Insbesondere, auf beratende und kontrollierende Ereignisse.

So z. b. das frühzeitige Erkennen v. Baumängeln bei Gewerke- übergreifenden Tätigkeiten. Gemeint ist damit die Bauausführung nach „neuestem Stand der Technik“, incl. gängiger Verfahrenstechniken und Einsatz v. Materialien.

Dazu gehören nicht:

Individuelle Vereinbarungen mit der Baufirma / Verkäufer, Raumplanungen, Mengen und Anzahl v. Elementen / Bauteilen und keine Bemaßungen (ausgenommen Maße, Winkel, Abstände, die lt. DIN , SIA zu prüfen sind)

Bauzeichnungen, Grundrisse und Ausführungspläne, dienen dem SV zur Beurteilung der fachgerechten Ausführung, nicht jedoch zur Durchsetzung v. Ansprüchen od. pers. Vorstellungen der Bauherren.

Der SV muss in seiner Tätigkeit unparteiisch beurteilen und handeln.

4. Der Auftraggeber wird über die rechtliche Situation belehrt und hat das entsprechend vor Annahme des Auftrages, per Unterschrift zu bescheinigen. Dies ist Voraussetzung zur Leistungsannahme (Gutachten od. Protokoll)

§ 2 Fertigstellungstermin

Der Fertigstellungstermin wird auf die  ___  KW bestimmt.
Der Fertigstellungstermin verschiebt sich, wenn die AG notwendige Unterlage verspätet einreichen, oder den Auftrag erweitern.
Nichtvorhandene Unterlagen können soweit erforderlich, vom AN gegen Auslagenerstattung beschafft werden. Dafür wird eine Vollmacht separat erteilt.

§ 3 Haftung: der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Ausarbeitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Der Haftungsanspruch reduziert sich Insbesondere, auf den Umfang der detaillierten Leistung (s. a. Pkt. 2. )

3.1 Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Sachverständige nicht für leichte Fahrlässigkeit bei Erstattung von Gutachten und sonstiger Sachverständigentätigkeit.
Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

3.2 Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird einvernehmlich Luzern bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
3.3 Die Begehung erfolgt durch einfache Inaugenscheinnahme nach bestem Wissen und Gewissen.
Um den Zustand der Konstruktion zu ermitteln, werden keine zerstörenden Prüfungen vorgenommen. Somit können nicht alle Aussagen über verdeckte Mängel getroffen werden. Für verdeckte Mängel wird die Haftung ausgeschlossen.
3.4 Der AG verpflichtet sich, alle diejenigen Informationen über das zu begutachtende Objekt bereitzustellen, welche der Sache dienen können.
So z. B. Bautagebuch, Vorschäden, Aufträge, Vertrag, Leistungsverzeichnis, Baudaten, richtige Angaben über Lüftungsverhalten, etc. Verschweigt der AG Informationen, die das Ziel der Leistung beeinflussen könnten, so haftet der AN nicht für ein evtl.. fehlerhaftes Ergebnis.
3.5 Eine Bauabnahme bezieht sich auf eine optische Prüfung der Gebrauchsfähigkeit am Abnahmetag. Die Abnahme beschränkt sich immer auf eine Mitwirkung an einer technischen Abnahme. Für nicht freigelegte Bauteile, wie Abdichtungen (Feuchteschutz) Wärmedämmung (Wärmeschutz) Auflager, Verbindungsmittel (Statik) Schallschutz und nicht stofflich untersuchte Eigenschaften von Bauteilen oder Baustoffen, wie Betongüte, Steinsorten, Isolierungen oder dergleichen, kann keine Haftung übernommen werden.
Der AN haftet nicht für Konsequenzen aus seinen Abnahmen b. z. w. Mitwirkungen an techn. Abnahmen, falls diese nicht von der Gegenseite b. z. w. Bauherrn akzeptiert werden.
3.6 Bei Stellungnahmen / Gutachten, bei denen der AG aus ökonomischen oder sonstigen Gründen auf die Erstellung von Fotos, bauphysikalische Untersuchungen b. z. w. sonstige Nachweise verzichtet, ist die Nachvollziehbarkeit für Dritte beeinträchtigt.
Der AG stellt den AN in diesem Fall von der Haftung frei. Zum Schutz des AN ist der Vertragspartner verantwortlich, fehlende Nachweise zu erbringen.
3.7 Baubegleitende Kontrolle geschieht Bauabschnittsweise auf Veranlassung der AG. Sie schützt die AG nicht vor Mängeln in anderen nicht kontrollierten Bereichen. Mündliche Anweisungen zur Bauausführung, werden nicht getroffen.
Die Kontrolle schließt (bei Bedarf) mit einer schriftlichen Mängelanzeige ab, welche der Bauherr an die zuständige Firma weiterleitet. Die Baubegleitende Kontrolle entspricht nicht einer Bauleitung nach § 18, Phase 8. (Deutschland) 
Die Haftung endet mit Abschluss der Baumaßnahme.

§ 4 Gewährleistung

4.1 Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung des AN verlangen.
4.2 Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Honorars verlangen (Minderung)
4.3 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung, dem Sachverständigen schriftlich und detailliert begründet angezeigt werden. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungs- , Schadens-, od. Rechtsanspruch.

§ 5 Urheberrechte, Verwendungsrecht
5.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten* ein Urheberrecht.
5.2 Der AG darf das Gutachten nur für den im Gutachten angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung ? insbesondere für mehr als den Eigenverbrauch (Eigenfeststellung) des AG-, sowie auch die Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens mit Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des AN gestattet und im Allgemeinen zu honorieren. Von uns gelieferte Dateien, Ausarbeitungen o. ä. dürfen bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, nur zu Prüfzwecken durch den beauftragenden Kunden verwendet werden. Zuwiderhandlungen berechtigen den AN zu Schadenersatzforderungen. Mit der Annahme der vom AN gefertigten Leistung, unterwirft sich der AG uneingeschränkt diesem Nutzungsvorbehalt
5.3 Der AG erklärt, dass er berechtigt ist, einen Auftrag zur Begutachtung zu erteilen, da er der Eigentümer ist, b. z. w. in dessen Auftrag handelt.
5.4 Der AG erhält das Gutachten in 2 Exemplaren (1. u. 2.Ausfertigung) Eine Dritte Ausfertigung verbleibt in der Akte des Sachverständigen.

Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen. 
6.1.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
6.1.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung, sowie Auslagen, vom AG zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.
6.1.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig.
6.1.5 Soweit eine Gebührenhöchstgrenze vereinbart ist, wird ein Überschreiten dieser Höchstgrenze rechtzeitig vorher, schriftlich angezeigt.
Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach dem geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes und wird im Übrigen frei vereinbart:
6.1.6 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht, erhält der Sachverständige vom AG den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeiträgen erstattet.
6.1.7 Wünscht der AG eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen (z. b. sofortige Ortsbesichtigungen, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen) so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge verlangen.
6.2 Nebenkosten
6.2.1 Nebenkosten für Lichtpausen, Fotos, Auslagen u. s. w. sind soweit sie erforderlich sind, zu erstatten.
6.2.2 Laborkosten werden nach Angebot und zum Nachweis gesondert abgerechnet. Mess- und Prüfverfahren sowie Schimmeldiagnostik werden gesondert beauftragt und in Rechnung gestellt. 

§ 7 Zahlungen
7.1 Fällige Zahlungen haben bis zum 14. Tag nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung, der Vorschuss-Rechnung zu erfolgen.

Den Nachweis zur Zahlung, hat der AG zu erbringen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatzes der EZB, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist, zu zahlen.
7.2 Die Zahlung erfolgt per Nachname oder per Rechnung vor Gutachtenlieferung od. vereinbarter sonstiger Leistung. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 8 Kündigung nach § 649 BGB3.(Deutschland) 
8.1 Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, unverhältnismäßig, oder unbegründet, so behält der AN seinen Anspruch auf Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung. Weist der AG eine höhere Ersparnis nach, so ist diese entsprechend anzusetzen.
8.2 Kündigt der AG aus Gründen die der AN zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen.

§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Der AN ist berechtigt ohne Einholung einer Zustimmung, sich externer Hilfs- oder Fachkräfte zu bedienen, so dies zur Leistungserfüllung notwendig wird.
9.2 Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag, tritt mit dem jeweils naheliegendsten Zeitpunkt, die die Rechtsprechung oder Gesetzgebung vorgesehen hat, in Kraft.
9.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.
9.4 Die Punkte 2. und 3. incl. aller Unterpunkte, werden frei ausgehandelt und dem Vertrag Individual angepasst.

 

Die AGB wie vor bleiben jedoch dabei Vertragsbestandteil.
Anmerkung:  Gutachten beziehen sich siehe Angebot / Kostenvoranschlag gelesen, belehrt und bestätigt:

 

 

Ort:                                                                                                   Datum: 


Auftraggeber

 

Bau-Sachverständigenbüro D-A-CH

André Morgner